Warum und wann läuten die Glocken der St. Jacobi - Kirche?

Hierzu veröffentlichen wir für die Gemeinde und alle Interessierten die

L Ä U T E O R D N U N G

für die St. Jacobi - Luisenstadt - Kirchengemeinde

Grundlage  für diese Läuteordnung sind die "Richtlinien und Vorschläge für eine Läuteordnung" der EKU vom 3.9.1954, veröffentlicht im Kirchlichen Amtsblatt unter der Nummer 10225/54, denen die Kirchenleitung Berlin - Brandenburg zugestimmt hat und den Gemeinden sowohl zur Kenntnis gebracht, als auch empfohlen hat, in den Gemeinden nach diesen Vorschlägen sinngemäß zu verfahren.

Das Geläut der Kirchenglocken ist dazu bestimmt, die Gemeindeglieder auf  kirchliche Veranstaltungen, insbesondere Gottesdienste und Amtshandlungen  (Taufen, Trauungen und Begräbnisse),  hinzuweisen  und zur Teilnahme daran einzuladen. Ferner  erinnern  die Glocken an die Gebetszeiten.­ Das Läuten dient also mittelbar der Verkündigung der christlichen Botschaft als der zentralen Aufgabe der Kirche.

Zur "Sprache" der Glocken:

Beim Vorhandensein mehrerer Glocken ist die einzelne Glocke grundsätzlich Gebetsglocke. Zwei oder mehr Glocken rufen zu kirchlichen Veranstaltungen bzw. Gottesdiensten.

In der St.Jacobi-Kirche sind drei Glocken von 1955 vorhanden:

I  -  die tiefste (Ton e),

Aufschrift: Ehre sei Gott in der Höhe

Stiftung der Luisenstadtgemeinde an die St.Jacobi-Kirchengemeinde

II - die mittlere (Ton fis ),

Aufschrift: Friede auf Erden

III - die höchste (Ton a ),

Aufschrift: Lasset die Kindlein zu mir kommen

Gottesdienste

1      am  Sonntag : Vorgeläut   9.30 Uhr   3 Minuten III, II

Hauptgeläut: 9.55 Uhr 5 Minuten III, II,I

2      Kindergottesdienst

       vor Beginn   3 Minuten III, II(soweit nicht paralell zum Hauptgottesdienst)

3      zusätzlicher sonntäglicher  Morgen- oder Abendgottesdienst

Vorgeläut:15 Minuten vor Beginn 3 Minuten II, I ;

Hauptgeläut: 5 Minuten vor Beginn     II, I

4      Taufen            vor Beginn   3 Minuten  III, II

5      Trauungen       vor Beginn   3 Minuten  III, II

6      Begräbnis         vor Beginn   5 Minuten  I  

7      Gottesdienst zu  Ostern, Pfingsten, Weihnachten

        Vorgeläut: 9.00 Uhr 3 Minuten III, II)  9.30 Uhr 3 Minuten II,I

    Hauptgeläut: 9.50 Uhr 10 Minuten III, II, I

8      Karfreitag                      

        15.00 Uhr 3 Minuten I (Christi Todesstunde); zur Grablegung 3 Minuten I

9      Bußtag, Advents- und Passionsandachten: vor Beginn 5 Minuten II, I

10    Werktäglicher Gottesdienst,Morgen-,Abend-, Friedensgebet o.ä.:

        vor Beginn 3 Minuten II, I

Einläuten

- des Sonntags               Sonnabend 19.00 - 19.05 Uhr III,II,I

- der drei hohen Feste    Sonnabend 19.00 - 19.05 Uhr  III,II,I

Gebetsläuten

- Vaterunser: eine halbe Minute oder 7 Schläge II

- Werktägliches Betläuten:   

                                 8.00 Uhr  3 Minuten  III

                               12.00 Uhr  3 Minuten  III

                               18.00 Uhr  3 Minuten  III

Silvesternacht:

0.00 - 0.10 Uhr III,II,I

Kirchenmusikalische Veranstaltungen

                               5 Minuten vor Beginn II, I

Beim Anläuten mehrerer Glocken erfolgt am besten eine Staffelung von der kleinsten Glocke bis zur größten, also von der Krone des Geläuts bis zu Basis.

Das Läuten ist von jeher als ein unveräußerliches Recht der Kirche anerkannt und behandelt worden, dessen gesetzlicher Festlegung es nicht bedurfte und in das auch der Staat nur in ganz bestimmten gesetzlich geregelten Ausnahmefällen (Feuersgefahr) anordnend oder verbietend eingreifen kann. Andererseits hängt dieses Recht nicht etwa an dem Eigentum am Kirchengebäude als solchem, sondern seine Handhabung steht ausschließlich den Gemeindekirchenräten der Kirchengemeinden zu, auch wenn diese nicht Eigentümer des Kirchengebäudes sind, wobei sie nur der Aufsicht der übergeordneten kirchlichen Behörden unterliegen.

Die örtliche Läuteordnung ist im Zusammenwirken mit dem Kreiskirchenmusikwart festzusetzen. Ihre Kenntnis darf nicht einem kleinen Kreis von Eingeweihten vorbehalten bleiben. ­Die Läuteordnung erfüllt ihren Sinn und Zweck erst dann, wenn sie in das Bewußtsein der Gemeinde gedrungen ist­. Darum sollte sie den Gemeindegliedern durch Wort und Schrift immer wieder zugänglich gemacht werden.